von Agro Data | Nov. 8, 2021
Ja. Werden Tiere auf Anordnung getötet, muss der Tierbesitzer spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres (im Fall einer Bestandstötung: 30 Tage nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes) den vollständigen Antrag beim zuständigen Veterinäramt eingereicht...
von Agro Data | Nov. 8, 2021
Der Tierbesitzer muss einen Antrag stellen. Antragsformulare für Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz sind beim Veterinäramt oder hier erhältlich. Beizulegen sind alle erforderlichen Unterlagen (Tötungsanordnung, ggf. Rechnungen über Tötungskosten,...
von Agro Data | Nov. 8, 2021
Nein. Leistungen für Ertragsschäden (Milchgeldausfall, Vermarktungsverbote, Futtermittelverluste etc.) infolge angeordneter Schutzmaßregeln sind gesetzlich nicht vorgesehen. Ertragsschäden können ggf. durch eine private Ertragsschadenversicherung abgesichert...
von Agro Data | Nov. 8, 2021
Nach behördlich angeordneten Gesamtbestandstötungen kann die Bayerische Tierseuchenkasse einen Zuschuss zur behördlich angeordneten Reinigung und Desinfektion des Stalls (nur bei Rindern) leisten: vgl. Leistungsbeschluss des Landesausschusses zu § 6 Nr. 14.2 der...
von Agro Data | Nov. 8, 2021
Der gemeine Wert (Verkehrswert) des Tieres zum Zeitpunkt des Todes (§ 16 TierGesG) Wertminderungen infolge der Tierseuche werden nicht berücksichtigt Höchstsätze je Tier: z. B. Rinder 4.000 €, Schafe 800 €, Ziegen 800 € Kürzungen u. a. für Tiere, die vor...