- Der gemeine Wert (Verkehrswert) des Tieres zum Zeitpunkt des Todes (§ 16 TierGesG)
- Wertminderungen infolge der Tierseuche werden nicht berücksichtigt
- Höchstsätze je Tier: z. B. Rinder 4.000 €, Schafe 800 €, Ziegen 800 €
- Kürzungen u. a. für Tiere, die vor Seuchenanzeige verendet sind
- Anrechnung des Wertes verwertbarer Teile (mindert die Entschädigung)
- keine Berücksichtigung von Steuern
- Zusätzlich Erstattung der Tötungs- bzw. Schlachtkosten