• Der gemeine Wert (Verkehrswert) des Tieres zum Zeitpunkt des Todes (§ 16 TierGesG)
    • Wertminderungen infolge der Tierseuche werden nicht berücksichtigt
    • Höchstsätze je Tier: z. B. Rinder 4.000 €, Schafe 800 €, Ziegen 800 €
    • Kürzungen u. a. für Tiere, die vor Seuchenanzeige verendet sind
    • Anrechnung des Wertes verwertbarer Teile (mindert die Entschädigung)
    • keine Berücksichtigung von Steuern
  • Zusätzlich Erstattung der Tötungs- bzw. Schlachtkosten
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