Beihilfen
Beihilfen sind Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse, die sie aufgrund ihrer Satzungen gewährt.
Die Beihilfen dienen der Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und der Unterstützung der Gesundheitsvorsorge in den Tierbeständen.
Beihilfen sind nur für beitragspflichtige Tierarten möglich.
Als Voraussetzung muss der Tierhalter seinen Tierbestand ordnungsgemäß gemeldet, die Beiträge fristgerecht gezahlt und das einschlägige Tierseuchenrecht beachtet haben.
Beihilfen gibt es als Direktzahlungen oder in Form von Sach- bzw. bezuschussten Dienstleistungen.
Laborkosten: De-minimis-Beihilfen an die Tierhalter
Die Bayerische Tierseuchenkasse kann den Tierhaltern bestimmte Laboruntersuchungskosten direkt erstatten (§ 6 der Tiergesundheitssatzung, zu finden in der Rubrik Rechtsgrundlagen).
Voraussetzungen:
- Untersuchung durch ein öffentlich-rechtliches oder akkreditiertes Labor.
- Die Krankheit/Leistung ist in der Anlage zur Tiergesundheitssatzung aufgeführt (erkennbar an der „De-minimis-Nummer“ in der Laborkostenrechnung).
- Der betreuende Tierarzt hat die Untersuchung zur Abklärung von Krankheits-, Todes- oder Verwerfensursachen veranlasst.
- Keine Untersuchung zu Vermarktungszwecken oder zur reinen Gesundheitskontrolle.
- Bei Abklärung von Bestandserkrankungen handelt es sich nur um die zur Krankheitsfeststellung fachlich erforderliche Stichprobenzahl.
- Einzureichen sind
- das Antragsformular auf Übernahme von Laborkostenuntersuchungskosten – De-minimis-Beihilfen (vollständig ausgefüllt, unterschrieben), das Sie in der Rubrik Formulare für Tierhalter finden.
- Kopien der vollständigen Rechnung(en) (rückwirkend für drei Kalenderjahre möglich) und
- Kopie der zuletzt ausgestellten De-minimis-Bescheinigung einer anderen Stelle (falls vorhanden).
- Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse durch den Tierhalter.
- Ist der antragstellende Tierhalter ein Unternehmen und kein Hobbytierhalter, kann die Kostenübernahme nur als „De-minimis-Beihilfe“ erfolgen. Es gelten dabei finanzielle Obergrenzen. Entsprechende zusätzliche Angaben müssen dafür im Antragsformular gemacht werden.
Weitere Informationen zu dieser Leistung finden Sie hier.
Laborkosten: Direktzahlung an Labore
Die Bayerische Tierseuchenkasse übernimmt bestimmte Laboruntersuchungskosten ganz oder anteilig.
Handelt es sich um Untersuchungen auf „gelistete Tierseuchen“, findet die Auszahlung direkt an die Labore ohne weitere Antragstellung der Tierhalter statt.
Darunter fallen beispielsweise Untersuchungskosten bei staatlichen Tierseuchenbekämpfungsverfahren (Aujeszkysche Krankheit, BHV1, BVD/MD, Brucellose der Rinder und Schafe, Leukose der Rinder, Afrikanische Schweinepest), bei bestimmten Tierschauen oder bei Untersuchungen auf Veranlassung des betreuenden praktizierenden Tierarztes zur Feststellung von Krankheits-, Todes- oder Verwerfensursachen bei Tieren beitragspflichtiger Tierarten.
„Gelistete Tierseuchen“ sind hier aufgeführt:
- Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit,
- Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder
- Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690
Einzelheiten können Sie der Beihilfesatzung und den dazugehörigen Leistungsbeschlüssen sowie der Tiergesundheitssatzung entnehmen, zu finden in der Rubrik Rechtsgrundlagen.
Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen
Die Bayerische Tierseuchenkasse gewährt nach dem Auftreten von bestimmten Tierseuchen, bei denen keine gesetzliche Entschädigung vorgesehen ist, Beihilfen für an der Seuche zu Verlust gegangene Tiere (Verlustbeihilfen) bzw. Beihilfen für infizierte Tiere, die ausgemerzt werden (Ausmerzungsbeihilfen).
Verlustbeihilfen können beim Auftreten von BVD/MD, Leukose, Listeriose, Paratuberkulose und Salmonellose der Rinder gewährt werden.
Ausmerzungsbeihilfen sind bei BVD/MD, Paratuberkulose und Salmonellose der Rinder sowie Q-Fieber bei Rindern und Schafen möglich.
Antragsteller und Empfänger dieser Beihilfe ist der Tierhalter.
Die genauen Bedingungen für die Gewährung finden Sie in der Beihilfesatzung, zu finden in der Rubrik Rechtsgrundlagen.
Das Antragsformular finden Sie in der Rubrik Formulare für Tierhalter.
Impfungen
Die Bayerische Tierseuchenkasse beteiligt sich in unterschiedlicher Form an Impfmaßnahmen bei der Tierseuchenbekämpfung.
Derzeit werden z. B. Impfungen von Rindern gegen die Blauzungenkrankheit und Q-Fieber bezuschusst.
Die genauen Bedingungen für die Gewährung finden Sie in der Beihilfesatzung, zu finden in der Rubrik Rechtsgrundlagen.
Die Antragsformulare für die Impfzuschüsse finden Sie in der Rubrik Formulare für Tierhalter bzw. Formulare für Tierärzte.
Reinigung und Desinfektion in Seuchenfall
Nach amtlich angeordneten Bestandsräumungen bezuschusst die Bayerische Tierseuchenkasse die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der betroffenen Stallungen.
Die Beihilfe kann z. B. bei Auftreten von Maul- und Klauenseuche, Klassischer Schweinepest, Afrikanischer Schweinepest, Aviärer Influenza, Newcastle-Krankheit und Rindertuberkulose beantragt werden.
Antragsteller und Empfänger dieser Beihilfe ist der Tierhalter.
Die genauen Bedingungen für die Gewährung finden Sie in der Beihilfesatzung, zu finden in der Rubrik Rechtsgrundlagen.
Das Antragsformular finden Sie in der Rubrik Formulare für Tierhalter.
Tuberkulinisierung der Rinder
Die Bayerische Tierseuchenkasse bezuschusst die Kosten von amtlich angeordneten Untersuchungen von Rindern auf Tuberkulose.
Antragsteller und Empfänger dieser Beihilfe ist der Tierarzt, der die Untersuchung auf Tuberkulose im Auftrag des Tierhalters durchgeführt hat.
Die genauen Bedingungen für die Gewährung finden Sie in der Beihilfesatzung.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Probenentnahmen durch den Tierarzt
Die Bayerische Tierseuchenkasse bezuschusst die Kosten von Probenentnahmen durch Tierärzte im Rahmen von bestimmten staatlichen Tierseuchenbekämpfungsprogrammen.
Die Entnahme von Proben wird derzeit z. B. für Afrikanische Schweinepest, Aujeskysche Krankheit, BHV1, BVD/MD, Brucellose der Rinder, Schweine und Schafe sowie Leukose der Rinder bezuschusst.
Antragsteller und Empfänger dieser Beihilfe ist der Tierarzt, der die Probennahme im Auftrag des Tierhalters durchgeführt hat.
Die genauen Bedingungen für die Gewährung finden Sie in der Beihilfesatzung.
Das Antragsformular finden Sie hier.