Bayerische Tierseuchenkasse

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Entschädigungen

Entschädigungen sind gesetzliche Leistungen nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes.
Die Bayerische Tierseuchenkasse leistet nach den §§ 15-22 Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen für Tierverluste und erstattet Kosten, die bei der Verwertung oder Tötung der Tiere entstehen.
Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Veterinäramt unter Einhaltung der Fristen (30 Tage bzw. 1 Jahr) zu stellen.

Rechtsgrundlagen

Die Bayerische Tierseuchenkasse leistet eine finanzielle Entschädigung für

  1. Tierverluste durch bestimmte anzeigepflichtige Tierseuchen und
  2. Tierverluste, die im Rahmen von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen

nach den Maßgaben des Tiergesundheitsgesetzes und des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes.

Die Texte finden Sie hier.

Die Entschädigungsregelungen haben für die staatliche Tierseuchenbekämpfung eine besondere Bedeutung. Denn eine effektive Tierseuchenbekämpfung ist nur möglich, wenn die Tierhalter ihrer Pflicht zur Mithilfe bereitwillig nachkommen. Die Entschädigung für Tierverluste soll die Mitarbeit der Tierhalter bei der Seuchenbekämpfung fördern und die entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern.

Verfahren und Antragstellung

Beim Vorliegen einer Tierseuche oder eines Seuchenverdachtes, aber auch bei einem Schaden nach einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme muss unverzüglich das örtlich zuständige Veterinäramt verständigt werden. Die erforderlichen Schritte werden dann von Amts wegen eingeleitet. Dazu gehören insbesondere die zu veranlassenden Untersuchungen und weitere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Die betroffenen Tierhalter können dann einen Entschädigungsantrag stellen. Das Formular ist beim Veterinäramt erhältlich oder kann hier ausgedruckt werden. Vom Tierhalter ist die Nr. 1 des Formulars auszufüllen und zu unterschreiben.

Danach sind der Entschädigungsantrag und ggf. weitere Belege (z. B. Schlachtabrechnung, Tötungskostenrechnung) beim örtlich zuständigen Veterinäramt einzureichen. Achtung: Der Antrag muss im Fall angeordneter Tötungen innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung beim Veterinäramt vorliegen!

Das Veterinäramt bearbeitet den Fall und leitet dann die gesamten Unterlagen an die Bayerische Tierseuchenkasse weiter. Diese prüft und entscheidet über den Antrag.

Voraussetzungen für eine Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat. Er entfällt ebenso, wenn der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Bayerischen Tierseuchenkasse nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Für welche Tierarten ist eine Entschädigung möglich?

Eine Entschädigung ist grundsätzlich möglich für:

1. Vieh

  • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere
  • Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
  • Schafe, Ziegen
  • Schweine
  • Hasen, Kaninchen
  • Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln
  • Gehegewild

2. Bienen und Hummeln

3. Fische (ausgenommen Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden)

Eine Entschädigung ist nicht vorgesehen für:

  • Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist, dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nr. 1, 3 bis 6 Tiergesundheitsgesetz
  • Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind
  • Zebras, Zebroide und Kameliden
  • Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden

Welche Behörden sind zuständig?

Das örtliche Veterinäramt ist für die Seuchenbekämpfung und die Tierwertschätzung zuständig. Tierhalter reichen dort ihre Entschädigungsanträge ein.
Die Bayerische Tierseuchenkasse erhält danach die Unterlagen vom Veterinäramt und ist für die Festsetzung und Auszahlung jeder Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz in Bayern zuständig.

Die finanziellen Mittel für die Entschädigungen werden dabei unterschiedlich aufgebracht:

  • Bei beitragspflichtigen Tierarten – das sind in Bayern Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner – werden die Mittel je zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aus den Beitragsmitteln der bayerischen Tierhalter und dem Freistaat Bayern getragen.
  • Bei nicht beitragspflichtigen Tierarten – z. B. Bienen, Gehegewild und Ziegen – trägt der Freistaat Bayern im Ergebnis 100 % der Entschädigungszahlungen; hier ist die Bayerische Tierseuchenkasse nur für die Festsetzung und Auszahlung der Leistung zuständig.

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nicht berücksichtigt werden Zukunfts- oder Liebhaberwerte.

Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d. h. Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.

Ebenfalls nicht entschädigt werden tierärztliche Behandlungskosten, Kosten der Reinigung und Desinfektion sowie wirtschaftliche Folgeschäden wie z.B. Verwerfensfälle oder wirtschaftliche Einbußen infolge von Sperrmaßnahmen.

Schätzverfahren, Minderung der Entschädigung:
Die Höhe der Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen.

Die Entschädigung wird von der Bayerischen Tierseuchenkasse festgesetzt und im Auftrag des Staates ausgezahlt. Sie darf nach § 16 Tiergesundheitsgesetz bestimmte Höchstwerte pro Tier nicht überschreiten:

bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren 6.000 €
bei Rindern, Bisons, Wisenten, Wasserbüffeln 4.000 €
bei Schweinen 1.500 €
bei Gehegewild 1.000 €
bei Schafen 800 €
bei Ziegen 800 €
bei Geflügel 50 €
bei Bienen und Hummeln, je Volk 200 €
bei Fischen, je kg Lebendgewicht 20 €

Für Tiere, die vor Erstattung der Tierseuchenverdachtsanzeige nachweislich an der Seuche verendet sind, wird die Höhe der Entschädigung um 50 % vermindert. Dies gilt nicht bei Milzbrand, Rauschbrand und Tollwut sowie für Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist.

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