Ja. Werden Tiere auf Anordnung getötet, muss der Tierbesitzer spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres (im Fall einer Bestandstötung: 30 Tage nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes) den vollständigen Antrag beim zuständigen Veterinäramt eingereicht haben (§ 18 Abs. 1 Satz 2 TierGesG).