Bayerische Tierseuchenkasse

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FAQ Leistungen

Welche Leistungen gibt es?

  • Entschädigungen und Tötungskosten nach dem Tiergesundheitsgesetz für Pferde, die auf behördliche Anordnung des Veterinäramts getötet wurden, sowie für Pferde, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche (z. B. Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Tollwut) nach dem Tode festgestellt wurde, sofern die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung gegeben waren.
  • Untersuchungskosten bei einem Untersuchungsinstitut, wenn die Untersuchungen durch den betreuenden praktizierenden Tierarzt veranlasst wurden und zur differenzialdiagnostischen Abklärung von Krankheits-, Todes- und Verwerfensursachen erforderlich waren.
  • Tierkörperbeseitigungskosten toter Pferde, von denen die Bayerische Tierseuchenkasse rund ein Drittel aus Beitragsmitteln finanziert.

Wann entfällt der Leistungsanspruch?

  • bei Nichtmeldung der Pferdehaltung
  • bei Falsch- oder Nichtmeldung der korrekten Tierzahl
  • bei Nichterfüllung der Beitragspflicht
  • bei Verstoß gegen einschlägige tierseuchenrechtliche Bestimmungen, amtliche Anordnungen
  • im Entschädigungsfall bei Seuchentötung: Bei Nichteinhaltung der 30-Tagesfrist zur Antragstellung beim Veterinäramt.

Wofür gibt es beispielweise keine Leistungen?

  • für tierärztliche Behandlungen
  • für Untersuchungen auf Fruchtbarkeit, Parasitenbefall (z. B. Würmer)
  • für Kennzeichnungskosten (Equidenpass, Transponder)
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