• Tiere, die aufgrund behördlicher Anordnung getötet/geschlachtet worden oder nach Anordnung
    der Tötung verendet sind.
  • Tiere, bei denen Rindertuberkulose nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die
    Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten
    getötet werden müssen.
  • Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie aufgrund
    oder im Zusammenhang mit der Durchführung einer behördlich angeordneten Tuberkuloseuntersuchung
    getötet werden mussten/verendet sind.
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