• Tötungskosten: Bei behördlich angeordneten Tötungen von Tieren.
  • Tierkörperbeseitigungskosten: Für die unschädliche Beseitigung der toten Tiere muss der Tierhalter im Seuchenfall keinen Eigenbeitrag leisten.
  • Zuschuss zur behördlich angeordneten Reinigung und Desinfektion des Stalls (nur bei Hühnern und Truthühnern): vgl. § 6 Nr. 14.1 der Beihilfesatzung.
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