- Tötungskosten: Bei behördlich angeordneten Tötungen von Tieren.
- Tierkörperbeseitigungskosten: Für die unschädliche Beseitigung der toten Tiere muss der Tierhalter im Seuchenfall keinen Eigenbeitrag leisten.
- Zuschuss zur behördlich angeordneten Reinigung und Desinfektion des Stalls (nur bei Hühnern und Truthühnern): vgl. § 6 Nr. 14.1 der Beihilfesatzung.