Über die Entschädigungen hinaus werden auch die bei der für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren direkt entstehenden Kosten von der Tierseuchenkasse übernommen. Für die unschädliche Beseitigung der toten Schweine muss der Landwirt im Seuchenfall keinen Eigenbeitrag leisten.
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Keulung des Bestandes werden unter satzungsgemäß festgelegten Voraussetzungen mit bis zu 6 € pro m² befestigter Stallbodenfläche bezuschusst.
Nach Ausbruch der ASP bei Wildschweinen werden im gefährdeten Gebiet und der Pufferzone die Kosten für die Ausschlussuntersuchungen von erkrankten oder verendeten Hausschweinen auf ASP getragen (vgl. § 14 d Abs. 4 Nr. 4 und § 14 d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung).