Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie der Afrikanischen Schweinepest erfolgt die Entschädigung von Tierverlusten nach den §§ 15 ff des Tiergesundheitsgesetzes. Demnach werden Tiere entschädigt, die auf behördliche Anordnung getötet worden sind sowie Tiere, die nachgewiesenermaßen an der Seuche verendet sind.

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