Wenn einer der Fälle von §§ 17, 18 TierGesG vorliegt, z. B.:
- fehlende oder fehlerhafte Tierzahlmeldung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse
- Nichterfüllung der Beitragspflicht zur Bayerischen Tierseuchenkasse
- Versäumung der 30-Tages-Antragsfrist
- Verstoß gegen Vorschriften im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall