- bei Nichtmeldung der Pferdehaltung
- bei Falsch- oder Nichtmeldung der korrekten Tierzahl
- bei Nichterfüllung der Beitragspflicht
- bei Verstoß gegen einschlägige tierseuchenrechtliche Bestimmungen, amtliche Anordnungen
- im Entschädigungsfall bei Seuchentötung: Bei Nichteinhaltung der 30-Tagesfrist zur Antragstellung beim Veterinäramt.