Eine Entschädigung ist grundsätzlich möglich für:
1. Vieh
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
- Schafe, Ziegen
- Schweine
- Hasen, Kaninchen
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln
- Gehegewild
2. Bienen und Hummeln
3. Fische (ausgenommen Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden)
Eine Entschädigung ist nicht vorgesehen für:
- Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist, dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nr. 1, 3 bis 6 Tiergesundheitsgesetz
- Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind
- Zebras, Zebroide und Kameliden
- Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden