Eine Entschädigung ist grundsätzlich möglich für:

1. Vieh

  • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere
  • Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
  • Schafe, Ziegen
  • Schweine
  • Hasen, Kaninchen
  • Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln
  • Gehegewild

2. Bienen und Hummeln

3. Fische (ausgenommen Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden)

Eine Entschädigung ist nicht vorgesehen für:

  • Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist, dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nr. 1, 3 bis 6 Tiergesundheitsgesetz
  • Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind
  • Zebras, Zebroide und Kameliden
  • Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden
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