Leistungen bei Ausbruch der ASP
Was wird entschädigt?
Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie der Afrikanischen Schweinepest erfolgt die Entschädigung von Tierverlusten nach den §§ 15 ff des Tiergesundheitsgesetzes. Demnach werden Tiere entschädigt, die auf behördliche Anordnung getötet worden sind sowie Tiere, die nachgewiesenermaßen an der Seuche verendet sind.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) der Tiere zum Zeitpunkt des Verlustes. Die Wertminderung durch die Folgen der Seuche wird dabei nicht berücksichtigt. Der gemeine Wert wird vom zuständigen Amtstierarzt geschätzt. Dabei darf die Entschädigung den gesetzlich festgelegten Höchstsatz von 1500 € pro Schwein nicht überschreiten.
Welche Kosten werden ansonsten übernommen?
Über die Entschädigungen hinaus werden auch die bei der für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren direkt entstehenden Kosten von der Tierseuchenkasse übernommen. Für die unschädliche Beseitigung der toten Schweine muss der Landwirt im Seuchenfall keinen Eigenbeitrag leisten.
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Keulung des Bestandes werden unter satzungsgemäß festgelegten Voraussetzungen mit bis zu 6 € pro m² befestigter Stallbodenfläche bezuschusst.
Nach Ausbruch der ASP bei Wildschweinen werden im gefährdeten Gebiet und der Pufferzone die Kosten für die Ausschlussuntersuchungen von erkrankten oder verendeten Hausschweinen auf ASP getragen (vgl. § 14 d Abs. 4 Nr. 4 und § 14 d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung).
Welche Kosten werden nicht übernommen?
Nicht übernommen werden die Kosten für seuchenbedingte Ertragsausfälle, wie z. B. durch Verbringungsverbote von Schweinen aus Sperr- und Beobachtungsgebieten. Derartige Folgeschäden können ggf. über eine private Ertragsschadenversicherung abgesichert werden.
Wann wird keine Entschädigung gewährt?
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft seinen Schweinebestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl bei der Bayerischen Tierseuchenkasse angegeben oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat. Auch bei schuldhaftem Verstoß gegen einschlägige Tierseuchenvorschriften (z. B. Nichteinhaltung von Anforderungen bzw. Biosicherheitsmaßnahmen der Schweinehaltungshygieneverordnung) oder Verstoß gegen behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit dem Entschädigungsfall entfällt der Entschädigungsanspruch grundsätzlich. Die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben wird von der Veterinärbehörde vor Ort beurteilt.
Wo finde ich weitere fachliche Informationen zur ASP?
Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie unter:
https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/asp/index.htm
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest