Bayerische Tierseuchenkasse

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Leistungen im Tuberkulosefall bei Rindern

Wofür entschädigt die Bayerische Tierseuchenkasse im Tuberkulosefall?

  • Tiere, die aufgrund behördlicher Anordnung getötet/geschlachtet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind.
  • Tiere, bei denen Rindertuberkulose nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen.
  • Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie aufgrund oder im Zusammenhang mit der Durchführung einer behördlich angeordneten Tuberkuloseuntersuchung getötet werden mussten/verendet sind.

Entschädigt die Bayerische Tierseuchenkasse auch Ziegen und Gehegewild?

Ja. Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sieht eine Entschädigungsmöglichkeit für Vieh (also auch Ziegen und Gehegewild) vor, wenn die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Die Bayerische Tierseuchenkasse ist auch für die Entschädigung von Tierarten zuständig, für die keine Beitragspflicht besteht. Die Kosten der gezahlten Entschädigungen trägt hier zu 100 % der Freistaat Bayern.

Was wird entschädigt?

  • Der gemeine Wert (Verkehrswert) des Tieres zum Zeitpunkt des Todes (§ 16 TierGesG)
    • Wertminderungen infolge der Tierseuche werden nicht berücksichtigt
    • Höchstsätze je Tier: z. B. Rinder 4.000 €, Schafe 800 €, Ziegen 800 €
    • Kürzungen u. a. für Tiere, die vor Seuchenanzeige verendet sind
    • Anrechnung des Wertes verwertbarer Teile (mindert die Entschädigung)
    • keine Berücksichtigung von Steuern
  • Zusätzlich Erstattung der Tötungs- bzw. Schlachtkosten

Wann wird ein Zuschuss zu Reinigungs- und Desinfektionskosten übernommen?

Nach behördlich angeordneten Gesamtbestandstötungen kann die Bayerische Tierseuchenkasse einen Zuschuss zur behördlich angeordneten Reinigung und Desinfektion des Stalls (nur bei Rindern) leisten: vgl.  Leistungsbeschluss des Landesausschusses zu § 6 Nr. 14.2 der Beihilfesatzung, zu finden hier.

Kommt die Bayerische Tierseuchenkasse auch für Ertragsschäden auf?

Nein. Leistungen für Ertragsschäden (Milchgeldausfall, Vermarktungsverbote, Futtermittelverluste etc.) infolge angeordneter Schutzmaßregeln sind gesetzlich nicht vorgesehen. Ertragsschäden können ggf. durch  eine private Ertragsschadenversicherung abgesichert werden.

Wie wird die Entschädigung beantragt? Wie wird sie bearbeitet?

  • Der Tierbesitzer muss einen Antrag stellen.
    • Antragsformulare für Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz sind beim Veterinäramt oder hier erhältlich.
    • Beizulegen sind alle erforderlichen Unterlagen (Tötungsanordnung, ggf. Rechnungen über Tötungskosten, Schlachtabrechnungen etc.).
  • Der Antrag ist vom Tierbesitzer rechtzeitig beim zuständigen Veterinäramt einzureichen.
  • Der beamtete Tierarzt schätzt den gemeinen Wert des Tieres und prüft den Fall fachlich. Das Veterinäramt leitet den Antrag an die Tierseuchenkasse weiter.
  • Die Bayerische Tierseuchenkasse prüft den Fall und entscheidet über die Entschädigung. Der Tierbesitzer erhält einen Bescheid über die Entscheidung. Die Tierseuchenkasse zahlt den festgesetzten Betrag im Leistungsfall an den Tierbesitzer aus.

Gibt es Fristen zu beachten?

Ja. Werden Tiere auf Anordnung getötet, muss der Tierbesitzer spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres (im Fall einer Bestandstötung: 30 Tage nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes) den vollständigen Antrag beim zuständigen Veterinäramt eingereicht haben (§ 18 Abs. 1 Satz 2 TierGesG).

Wann kann eine Entschädigung abgelehnt werden?

Wenn einer der Fälle von §§ 17, 18 TierGesG vorliegt, z. B.:

  • Verstoß gegen Vorschriften im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
  • fehlende oder fehlerhafte Tierzahlmeldung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse
  • Nichterfüllung der Beitragspflicht zur Bayerischen Tierseuchenkasse
  • Versäumung der 30-Tages-Antragsfrist

Werden Tiere entschädigt, die in einen gesperrten Bestand verbracht wurden?

Nein. Der Entschädigungsanspruch entfällt für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind (§ 18 Abs. 2 TierGesG).

Übernimmt die Bayerische Tierseuchenkasse Kosten im Zusammenhang mit Tuberkuloseuntersuchungen?

Nur bei angeordneten Untersuchungen werden grundsätzlich die Tierarztkosten der Tuberkulinisierung sowie die Tuberkulinkosten von der Bayerischen Tierseuchenkasse übernommen (§ 6 Nr. 16 Beihilfesatzung).

Ab 01.01.2023 werden die Untersuchungen nur noch bezuschusst.

Wo finde ich die gesetzlichen Regelungen?

Im Tiergesundheitsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes sowie in den Satzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse. Über die rechtlichen Einzelheiten informiert Sie die Rubrik Rechtsgrundlagen.

Wo finde ich weitere fachliche Informationen zur Rindertuberkulose?

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit informiert unter https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/bakterielle_pilzinfektionen/tuberkulose/index.htm

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