Bayerische Tierseuchenkasse

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Meldepflicht, Equidenpass und Pferdekennzeichnung

Bei welchen staatlichen Stellen muss eine Pferdehaltung in Bayern gemeldet werden?

  1. Beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Dort erhalten Sie auch Ihre Betriebsnummer (Registriernummer gemäß § 26 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung).
  2. Beim örtlich zuständigen Veterinäramt im Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.
  3. Bei der Bayerischen Tierseuchenkasse.

Sind die Meldungen Pflicht?

Ja. Sie sind gesetzlich geregelt und gelten für jede Haltung – unabhängig davon, ob es sich um einen erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Betrieb oder um eine Hobbytierhaltung handelt. Steht das Pferd in einem Pensionsstall, muss lediglich der Stallbetreiber mit der Pferdehaltung und der Betriebsnummer gemeldet sein.

Müssen die Pferde gekennzeichnet sein?

Ja. Es dürfen dafür nur noch die laut Viehverkehrsverordnung vorgeschriebenen Transponder verwendet werden, die durch die den Equidenpass ausstellenden Organisationen ausgegeben werden.

Wer hilft mir weiter bei Fragen rund um Equidenpässe und Pferdekennzeichnung?

  • Der Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V., München Telefon: 089 926967-205, E-Mail: info@bayerns-pferde.de.
  • Das zuständige Veterinäramt im Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt.
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