Leistungen bei Ausbruch der HPAI
Was wird entschädigt?
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) der Tiere zum Zeitpunkt des Verlustes. Die Wertminderung durch die Folgen der Seuche wird dabei nicht berücksichtigt. Der gemeine Wert wird vom zuständigen Amtstierarzt geschätzt. Dabei darf die Entschädigung den gesetzlich festgelegten Höchstsatz von 50 € pro Stück Geflügel nicht überschreiten.
Welche Kosten werden darüber hinaus übernommen?
- Tötungskosten: Bei behördlich angeordneten Tötungen von Tieren.
- Tierkörperbeseitigungskosten: Für die unschädliche Beseitigung der toten Tiere muss der Tierhalter im Seuchenfall keinen Eigenbeitrag leisten.
- Zuschuss zur behördlich angeordneten Reinigung und Desinfektion des Stalls (nur bei Hühnern und Truthühnern): vgl. § 6 Nr. 14.1 der Beihilfesatzung.
Kommt die Bayerische Tierseuchenkasse auch für Ertragsschäden auf?
Nein. Leistungen für Ertragsschäden (Vermarktungsverbote, Futtermittelverluste etc.) infolge angeordneter Schutzmaßregeln sind gesetzlich nicht vorgesehen. Ertragsschäden können ggf. durch eine private Ertragsschadenversicherung abgesichert werden.
Entschädigt die Bayerische Tierseuchenkasse auch getötetes Geflügel von Arten, die beitragsfrei sind (Enten, Gänse etc.)?
Ja. Das Tiergesundheitsgesetz sieht eine Entschädigungsmöglichkeit für Geflügel vor, wenn die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Die Bayerische Tierseuchenkasse ist auch für die Entschädigung von Tierarten zuständig, für die keine Beitragspflicht besteht. Die Kosten der gezahlten Entschädigungen trägt hier zu 100 % der Freistaat Bayern.
Wie wird die Entschädigung beantragt? Wie wird sie bearbeitet?
- Der Tierbesitzer muss einen Antrag stellen.
- Antragsformulare sind beim Veterinäramt oder hier erhältlich.
- Beizulegen sind alle erforderlichen Unterlagen (Tötungsanordnung, ggf. Rechnungen über Tötungskosten).
- Der Antrag ist vom Tierbesitzer rechtzeitig beim zuständigen Veterinäramt einzureichen.
- Der beamtete Tierarzt schätzt den gemeinen Wert der Tiere und prüft den Fall fachlich. Das Veterinäramt leitet den Antrag an die Bayerische Tierseuchenkasse weiter.
- Die Bayerische Tierseuchenkasse prüft den Fall und entscheidet über die Entschädigung. Der Tierbesitzer erhält einen Entschädigungsbescheid. Die Tierseuchenkasse zahlt den festgesetzten Betrag im Leistungsfall an den Tierbesitzer aus.
Gibt es Fristen zu beachten?
Ja. Werden Tiere auf Anordnung getötet, muss der Tierbesitzer spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere (im Fall einer Bestandstötung: 30 Tage nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes) den vollständigen Antrag beim zuständigen Veterinäramt eingereicht haben (§ 18 Abs. 1 S 2 TierGesG).
Wann kann eine Entschädigung abgelehnt werden?
Wenn einer der Fälle von §§ 17, 18 TierGesG vorliegt, z. B.:
- fehlende oder fehlerhafte Tierzahlmeldung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse
- Nichterfüllung der Beitragspflicht zur Bayerischen Tierseuchenkasse
- Versäumung der 30-Tages-Antragsfrist
- Verstoß gegen Vorschriften im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
Wo finde ich weitere fachliche Informationen zur Aviären Influenza?
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit informiert unter http://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/index.htm