Der am Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres vorhandene Tierbestand in Bayern. Unterjährige Tierbestandsänderungen müssen nicht mitgeteilt werden, sie wirken sich nicht auf die Beitragspflicht aus.
Besonderheiten:
Schweine: Wenn die Stallungen am Stichtag nicht oder nur zum Teil belegt sind, ist die Anzahl der in der Regel belegten Stallplätze („Regelbestand Schweine“) anzugeben.
Hühner/Truthühner: Wenn die Stallungen am Stichtag nicht oder nur zum Teil belegt sind, ist der jährliche „Durchschnittsbesatz“ der Hühner/Truthühner anzugeben (Durchschnittsbesatz = Gesamtzahl der im Vorjahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge).
Rinder: Die Rinderzahlen werden aus der HI-Tier-Datenbank (HIT) übernommen. Rinderhalter müssen nur dann eine Meldung abgeben, wenn zwischenzeitlich eine Hofübergabe erfolgt ist, wenn neben Rindern auch noch andere meldepflichtige Tierarten gehalten werden oder im Vorjahr gehalten wurden oder wenn eine EU-Erklärung erforderlich ist.
Schafe: Es sind nur die Schafe zu melden, die am 1. Januar mindestens 10 Monate alt sind (keine Lämmer).