Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, werden der Beitragserhebung 120% der Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres zugrunde gelegt. Die Meldepflicht entfällt hierdurch nicht. Diese Regelung gilt nicht bei Rindern.

Ein nicht gemeldeter Tierbestand oder die Meldung einer zu geringen Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen durch die Tierseuchenkasse entfällt.

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