Den rechtlichen Rahmen der Bekämpfung gibt der EU-Tiergesundheitsrechtsakt und die Verordnung des Bundes zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) vor.

Beim Ausbruch in Hausschweinebeständen müssten alle Schweine der betroffenen Bestände getötet und unschädlich beseitigt werden. Es würden Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, in denen das Verbringen von Tieren und deren Erzeugnissen in und aus den Betrieben grundsätzlich untersagt ist. In diesen Restriktionsgebieten werden weiterhin Maßnahmen durchgeführt, um die weitere Verschleppung des Virus zu verhindern und eine mögliche Einschleppung in weitere Betriebe frühzeitig zu erkennen. So ist in diesen Gebieten unter anderem Schlachtung von Schweinen zeitlich befristet verboten und Schweinebestände sowie Wildschweine müssen intensiv untersucht werden.

Wird die ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, werden um den Fundort so genannte ASP-Restriktionszonen festgelegt. Das Verbringen von Hausschweinen aus diesen Gebiet heraus ist dann grundsätzlich verboten. Weiterhin können innerhalb der ASP-Restriktionszonen bei Bedarf jagdliche Maßnahmen (u. a. verstärkte Bejagung, Fallwildsuche), Zäunungsmaßnahmen und die Untersuchung erlegter und verendet aufgefundener Wildschweine angeordnet werden. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen.

Erster Ansprechpartner ist jeweils die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Für ggf. marktstützende Maßnahmen bei einem Ausbruch der ASP in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung zuständig.

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