Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft seinen Schweinebestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl bei der Bayerischen Tierseuchenkasse angegeben oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat. Auch bei schuldhaftem Verstoß gegen einschlägige Tierseuchenvorschriften (z. B. Nichteinhaltung von Anforderungen bzw. Biosicherheitsmaßnahmen der Schweinehaltungshygieneverordnung) oder Verstoß gegen behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit dem Entschädigungsfall entfällt der Entschädigungsanspruch grundsätzlich. Die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben wird von der Veterinärbehörde vor Ort beurteilt.