• Pferde (auch Fohlen und Ponys)
  • Schweine (auch Ferkel und Minischweine)
  • Schafe (mindestens 10 Monate alt)
  • Hühner und Hähne (alle Rassen und Haltungsformen, auch Zwerghühner und Küken)
  • Truthühner und Truthähne (auch Küken)
  • Rinder (gesamtes Rindvieh, auch Kälber, Kühe, Wisente, Bisons und Wasserbüffel)

Meldepflichtig sind die Tiere, wenn sie am Stichtag 1. Januar in Bayern gehalten werden. Meldepflichtige Tierarten müssen ab dem ersten Tier gemeldet werden. Der Grund der Tierhaltung spielt keine Rolle: Meldepflicht besteht sowohl für landwirtschaftlich genutzte Tiere als auch für private Hobbyhaltungen.

Die Meldung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse ist gesetzliche Pflicht. Das ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit Art. 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes, §§ 11 und 12 der Anstaltssatzung sowie der jährlichen Beitragssatzung.

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