Die Bayerische Tierseuchenkasse kann den Tierhaltern bestimmte Laboruntersuchungskosten direkt erstatten (§ 6  der Tiergesundheitssatzung, zu finden in der Rubrik Rechtsgrundlagen).

Voraussetzungen:

  1. Untersuchung durch ein öffentlich-rechtliches oder akkreditiertes Labor.
  2. Die Krankheit/Leistung ist in der Anlage zur Tiergesundheitssatzung aufgeführt (erkennbar an der „De-minimis-Nummer“ in der Laborkostenrechnung).
  3. Der betreuende Tierarzt hat die Untersuchung zur Abklärung von Krankheits-, Todes- oder Verwerfensursachen veranlasst.
  4. Keine Untersuchung zu Vermarktungszwecken oder zur reinen Gesundheitskontrolle.
  5. Bei Abklärung von Bestandserkrankungen handelt es sich nur um die zur Krankheitsfeststellung fachlich erforderliche Stichprobenzahl.
  6. Einzureichen sind
    • das Antragsformular auf Übernahme von Laborkostenuntersuchungskosten – De-minimis-Beihilfen (vollständig ausgefüllt, unterschrieben), das Sie in der Rubrik Formulare für Tierhalter finden.
    • Kopien der vollständigen Rechnung(en) (rückwirkend für drei Kalenderjahre möglich) und
    • Kopie der zuletzt ausgestellten De-minimis-Bescheinigung einer anderen Stelle (falls vorhanden).
  7. Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse durch den Tierhalter.
  8. Ist der antragstellende Tierhalter ein Unternehmen und kein Hobbytierhalter, kann die Kostenübernahme nur als „De-minimis-Beihilfe“ erfolgen. Es gelten dabei finanzielle Obergrenzen. Entsprechende zusätzliche Angaben müssen dafür im Antragsformular gemacht werden.

Weitere Informationen zu dieser Leistung finden Sie hier.

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