Die Bayerische Tierseuchenkasse kann den Tierhaltern bestimmte Laboruntersuchungskosten direkt erstatten (§ 6 der Tiergesundheitssatzung, zu finden in der Rubrik Rechtsgrundlagen).
Voraussetzungen:
- Untersuchung durch ein öffentlich-rechtliches oder akkreditiertes Labor.
- Die Krankheit/Leistung ist in der Anlage zur Tiergesundheitssatzung aufgeführt (erkennbar an der „De-minimis-Nummer“ in der Laborkostenrechnung).
- Der betreuende Tierarzt hat die Untersuchung zur Abklärung von Krankheits-, Todes- oder Verwerfensursachen veranlasst.
- Keine Untersuchung zu Vermarktungszwecken oder zur reinen Gesundheitskontrolle.
- Bei Abklärung von Bestandserkrankungen handelt es sich nur um die zur Krankheitsfeststellung fachlich erforderliche Stichprobenzahl.
- Einzureichen sind
- das Antragsformular auf Übernahme von Laborkostenuntersuchungskosten – De-minimis-Beihilfen (vollständig ausgefüllt, unterschrieben), das Sie in der Rubrik Formulare für Tierhalter finden.
- Kopien der vollständigen Rechnung(en) (rückwirkend für drei Kalenderjahre möglich) und
- Kopie der zuletzt ausgestellten De-minimis-Bescheinigung einer anderen Stelle (falls vorhanden).
- Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse durch den Tierhalter.
- Ist der antragstellende Tierhalter ein Unternehmen und kein Hobbytierhalter, kann die Kostenübernahme nur als „De-minimis-Beihilfe“ erfolgen. Es gelten dabei finanzielle Obergrenzen. Entsprechende zusätzliche Angaben müssen dafür im Antragsformular gemacht werden.
Weitere Informationen zu dieser Leistung finden Sie hier.