Im Meldebogenformular befindet sich die Frage nach einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission („EU-Erklärung“), die für die Bearbeitung der Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse benötigt wird.
Diese Angabe wird von allen Betrieben für alle Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse benötigt. Denn das EU-Recht verbietet eine Leistungsgewährung an Betriebe, solange diese einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Leistungen müssen solange zurückbehalten werden, bis die offene Forderung des Betriebs gegenüber der EU-Kommission beglichen ist.
Kreuzen Sie diese Abfrage nicht an, wenn Sie Rückforderungen von anderen Stellen (z. B. Ämtern für Landwirtschaft) haben. Es muss sich tatsächlich um einen Beschluss der EU-Kommission selbst handeln.