Meldung zum Stichtag
Die Beiträge werden jährlich erhoben. Grundlage ist Ihre Tierzahlmeldung zum Stichtag 1. Januar.
Ablauf der Meldung
Sind Sie als Tierhalter bei der Bayerischen Tierseuchenkasse registriert, erhalten Sie jährlich Ende Dezember per Post oder über Ihre autorisierte E-Mail-Adresse eine Aufforderung zur Tierzahlmeldung zum Stichtag 1. Januar.
Ihre Tierzahlmeldung können Sie danach mit der Post, auf dieser Homepage in der Rubrik Tierhalter Login oder per Smartphone/Tablet mit QR-Code bis zum 20. Januar abgeben.
Wenn Sie noch nicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse registriert sind und daher noch keine TSK-Nummer haben, lesen Sie bitte weiter unter Neuanmeldung Tierhaltung.
Welche Tierzahlen müssen zum 1. Januar gemeldet werden?
Die Zahl aller meldepflichtigen Tiere, die Sie am Stichtag 1. Januar des Beitragsjahres in Bayern halten, unabhängig vom Geschlecht der Tiere, der Rasse oder der Nutzungsart. Zu melden sind nur Tierarten, die im Formular aufgeführt sind.
Achtung – Besonderheiten:
Müssen Tierzahländerungen nach dem 1. Januar mitgeteilt werden?
Nein. Tierzahländerungen nach dem Stichtag 1. Januar wirken sich nicht auf die Beitragspflicht des laufenden Jahres aus und müssen daher nicht nachgemeldet werden.
Werden Beiträge zurückerstattet, wenn die Tierhaltung aufgegeben wird?
Nein. Tierzahländerungen oder die Aufgabe der Tierhaltung nach dem Stichtag 1. Januar wirken sich nicht auf die Beitragspflicht des laufenden Jahres aus.
Teilen Sie die dauerhafte Aufgabe der Tierhaltung trotzdem umgehend mit. Dann sind Sie künftig beitragsfrei. Ein Formular dazu finden Sie hier.
EU-Erklärung im Meldebogen
Im Meldebogenformular befindet sich die Frage nach einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission („EU-Erklärung“), die für die Bearbeitung der Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse benötigt wird.
Diese Angabe wird von allen Betrieben für alle Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse benötigt. Denn das EU-Recht verbietet eine Leistungsgewährung an Betriebe, solange diese einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Leistungen müssen solange zurückbehalten werden, bis die offene Forderung des Betriebs gegenüber der EU-Kommission beglichen ist.
Kreuzen Sie diese Abfrage nicht an, wenn Sie Rückforderungen von anderen Stellen (z. B. Ämtern für Landwirtschaft) haben. Es muss sich tatsächlich um einen Beschluss der EU-Kommission selbst handeln.