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Meldepflicht

Sie halten Tiere? Dann prüfen Sie, ob diese gemeldet werden müssen!

Meldepflichtige Tierarten in Bayern

  • Pferde (auch Fohlen und Ponys)
  • Schweine (auch Ferkel und Minischweine)
  • Schafe (mindestens 10 Monate alt)
  • Hühner und Hähne (alle Rassen und Haltungsformen, auch Zwerghühner und Küken)
  • Truthühner und Truthähne (auch Küken)
  • Rinder (gesamtes Rindvieh, auch Kälber, Kühe, Wisente, Bisons und Wasserbüffel)
Meldepflichtig sind die Tiere, wenn sie am Stichtag 1. Januar in Bayern gehalten werden. Meldepflichtige Tierarten müssen ab dem ersten Tier gemeldet werden. Der Grund der Tierhaltung spielt keine Rolle: Meldepflicht besteht sowohl für landwirtschaftlich genutzte Tiere als auch für private Hobbyhaltungen. Die Meldung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse ist gesetzliche Pflicht. Das ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit Art. 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes, §§ 11 und 12 der Anstaltssatzung sowie der jährlichen Beitragssatzung.

Tierarten, die nicht gemeldet werden müssen

Esel, Ziegen, Enten, Gänse, Wachteln, Bienen, Fische, Alpakas, Damwild, Wildtiere und andere, oben nicht genannte Tierarten.

Welche Tierzahl muss gemeldet werden?

Der am Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres vorhandene Tierbestand in Bayern. Unterjährige Tierbestandsänderungen müssen nicht mitgeteilt werden, sie wirken sich nicht auf die Beitragspflicht aus.

Besonderheiten:

SchweinSchweine: Wenn die Stallungen am Stichtag nicht oder nur zum Teil belegt sind, ist die Anzahl der in der Regel belegten Stallplätze („Regelbestand Schweine“) anzugeben.

 

Hühner TruthühnerHühner/Truthühner: Wenn die Stallungen am Stichtag nicht oder nur zum Teil belegt sind, ist der jährliche „Durchschnittsbesatz“ der Hühner/Truthühner anzugeben (Durchschnittsbesatz = Gesamtzahl der im Vorjahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge).

 

RindRinder: Die Rinderzahlen werden aus der HI-Tier-Datenbank (HIT) übernommen. Rinderhalter müssen nur dann eine Meldung abgeben, wenn zwischenzeitlich eine Hofübergabe erfolgt ist, wenn neben Rindern auch noch andere meldepflichtige Tierarten gehalten werden oder im Vorjahr gehalten wurden oder wenn eine EU-Erklärung erforderlich ist.

 

SchafSchafe: Es sind nur die Schafe zu melden, die am 1. Januar mindestens 10 Monate alt sind (keine Lämmer).

 

Wer muss melden?

Die tatsächlichen Besitzer (Halter oder Händler) von meldepflichtigen Tieren.

Bei Pensionstieren (z. B. untergestellten Pferden) ist dies z. B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension.

Wie melden Sie?

Wenn Sie noch nicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse registriert sind und daher noch keine TSK-Nummer haben, lesen Sie bitte weiter unter Neuanmeldung Tierhaltung.

Sind Sie als Tierhalter bei der Bayerischen Tierseuchenkasse registriert, erhalten Sie jährlich Ende Dezember eine Aufforderung zur Tierzahlmeldung zum Stichtag 1. Januar. Ihre Tierzahlmeldung können Sie mit der Post, auf dieser Homepage in der Rubrik Tierhalter Login oder per Smartphone/Tablet mit QR-Code bis zum 20. Januar abgeben.

Änderungsmitteilungen

Hofübergabe, Verpachtung, Umfirmierung, Adress- und Namensänderung, Änderung des Standorts, Korrekturen

Bitte teilen Sie uns Änderungen per Post, Fax, E-Mail oder online mit. Ein Formular dazu finden Sie hier

Aufgabe der Tierhaltung

Bitte teilen Sie uns eine dauerhafte Aufgabe Ihrer Tierhaltung per Post, Fax, E-Mail oder online mit. Ein Formular dazu finden Sie hier

Was passiert, wenn nicht korrekt gemeldet wird?

Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, werden der Beitragserhebung 120% der Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres zugrunde gelegt. Die Meldepflicht entfällt hierdurch nicht. Diese Regelung gilt nicht bei Rindern.

Ein nicht gemeldeter Tierbestand oder die Meldung einer zu geringen Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen durch die Tierseuchenkasse entfällt.

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